Kündigung erhalten: Die Drei-Wochen-Frist und was jetzt zählt
ArbeitsrechtWer gegen eine Kündigung vorgehen will, muss innerhalb von drei Wochen Klage erheben. Danach gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, wie fehlerhaft sie war.
Im Detail
Die wichtigste Zahl im Kündigungsschutz ist die Drei-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz. Sie beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung und endet mit Ablauf des dritten Wochentages, an dem die Kündigung zugegangen ist. Wird die Klage nicht rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingereicht, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Selbst offensichtliche Fehler des Arbeitgebers spielen dann keine Rolle mehr.
In den ersten Tagen nach Zugang empfehlen wir drei Schritte: den Zugang dokumentieren, etwa mit dem Briefumschlag oder einer Notiz zum Übergabezeitpunkt; sich unverzüglich, spätestens drei Tage nach Kenntnis, bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden; und nichts unterschreiben, was als Einverständnis gewertet werden könnte.
Ob eine Klage sinnvoll ist, hängt selten nur von der Rechtslage ab. Häufig geht es um die Höhe einer Abfindung, ein gutes Zeugnis und eine saubere Freistellung. Die Kündigungsschutzklage ist dafür das Druckmittel, das diese Verhandlung überhaupt erst eröffnet. Wir prüfen die Kündigung innerhalb von 48 Stunden und sagen Ihnen, welche Strategie wir empfehlen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.